Es ist ein Kreuz

Apotheker Michael Dickmeis über Aut-idem-Medikamente

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„Im Notfall ist es besser, das Aut-Idem-Kreuz nicht zu setzen“, sagt Michael Dickmeis. Dann kann der Apotheker innerhalb der Vertragsabsprache der Krankenkassen wählen und schnell reagieren. Foto: ©Lebenslinie

Die meisten betrachten das Rezept vom Arzt nicht so eingehend. Schnell geht es in die Apotheke und ab nach Hause. Patienten mit Dauermedikation werden bisweilen stutzig, hat der Arzt doch ein anderes Medikament verordnet, als jenes, das nun auf der Theke liegt.

Hinter der „Konfusion“ verbirgt sich meist ein kleines, unscheinbares Kästchen auf dem Rezept, das sogenannte Aut-idem-Feld. Ob hier ein Kreuz gesetzt wurde oder nicht, mache den Unterschied. „Aut-idem ist Lateinisch und bedeutet „oder etwas Gleiches“, erklärt der Würzburger Apotheker Michael Dickmeis.

„Es beschreibt den Vorgang in der Apotheke, wenn ein verordnetes durch ein wirkstoffgleiches und wirkstärkengleiches Arzneimittel gleicher Packungszahl ausgetauscht wird.“ Welche Darreichungsformen nicht ausgetauscht werden dürfen, ist in der sogenannten Substitutionsausschlussliste einzusehen. In dieser legt der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt oder welche austauschbar sind.

So kommt es, dass manchmal Kapseln und Tabletten gleichwertig eingestuft und getauscht werden können und umgekehrt. „In 90 Prozent der Fälle ist das kein Problem“, so der Apotheker. „Manchmal macht es aber doch etwas aus, wenn ein Patient etwa Probleme mit dem Schlucken hat oder das Präparat geteilt werden muss. Eine Kapsel kann ich nicht teilen, eine Tablette in der Regel schon.“ Eine weitere Krux liege im Rabattvertrag.

„In dessen Rahmen schließt die Krankenkasse mit einem oder mehreren Herstellern für jeden Wirkstoff separat einen, meist über zwei Jahre gültigen, Vertrag. Sobald dieser geschlossen ist, darf ich diesen Wirkstoff bei einer bestimmten Krankenkasse nur noch von deren Vertragsherstellern abgeben“, sagt Dickmeis. Werde das übersehen oder ignoriert, streiche die Kasse die Rechnung und das Medikament wurde verschenkt. Problematisch werde es, wenn der Patient nicht bei einer gängigen Krankenkasse versichert sei und er das entsprechende Präparat nicht auf Lager habe.

„Der Arzt macht sich hierzu in den seltenen Fällen Gedanken, weil es oft tatsächlich egal ist“, so der Apotheker. Manchmal ist die Abgabe eines bestimmten Medikaments jedoch zwingend notwendig, etwa bei Schilddrüsenpräparaten, gegen Epilepsie oder zur Blutgerinnung. Mittels des Aut-idem-Kreuzes auf dem Rezept, kann der Mediziner verhindern, dass das verordnete Arzneimittel gegen ein rabattiertes ausgetauscht wird und erlaubt so den Apotheken das Medikament abzugeben, das er verord- net hat.

„Das kann er nach eigenem Ermessen tun“, erklärt Dickmeis. Natürlich könne der Arzt bei auffälligem Gebrauch auch zur Rechenschaft aufgefordert werden. Als Apotheker habe Dickmeis nur zwei Möglichkeiten, sich über einen Vertrag hinwegzusetzen.

Zum einen, der medizinisch-objektive Notfall, den er auf dem Rezept dokumentieren muss. Zum anderen könne ein Apotheker aus fachlichen Erwägungen heraus der Meinung sein, dass das verordnete Medikament nicht zum Ziel führe, was allerdings schwer zu dokumentieren sei.

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