Anspruch auf Übergangspflege

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„In den letzten Jahren haben uns Ratsuchende von erheblichen Problemen berichtet, einen Pflegedienst zu finden, wenn sie aus dem Krankenhaus entlassen werden“, sagt Thorben Krumwiede von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Seit dem 20. Juli 2021 gibt es endlich eine Lösung: Gesetzlich Versicherte haben seither Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn sie nach der Entlassung Pflege benötigen würden. Die Belastung des Pflegepersonals nimmt immer mehr zu. Das ist im stationären wie im ambulanten Bereich so. Pflegedienste aus der Region berichten, dass sie keine Neukund:innen mehr aufnehmen können, andere wie jüngst in Schweinfurt kündigen in großem Maße sogar bestehende Pflegeverträge aufgrund Personalmangels.

Kann die Pflege zu Hause nach einem Krankenhausaufenthalt von professionellen Diensten oder von Angehörigen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, greift jetzt die „Übergangspflege“ und zwar bis zu zehn Tagen. Was versteht man unter „Übergangspflege“? Laut Gesetz zählen dazu neben Unterkunft und Verpflegung die Gabe von Arzneimitteln, die Grund- und Behandlungspflege sowie die Mobilisierung der pflegebedürftigen Person. Im Einzelfall fallen zudem ­notwendige ärztliche Behandlungen darunter.

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