Reiselust oder Reisefrust?

Reiserechtsexperte Anwalt Kay P. Rodegra mit dem Blick in die Glaskugel, wie es um den Sommerurlaub 2021 bestellt ist

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Lebenslinie (LL): Sehnsuchtsorte erkunden, das steht als „Belohnung“ für Viele für das, was war, auf der Agenda 2021. Die Impfungen gegen Covid-19 haben an Fahrt aufgenommen, dennoch wird es wahrscheinlich nicht so sein, dass man im Sommer und Herbst 2021 überall entspannt hinfahren kann, oder?
Kay P. Rodegra (KPR): „Nein, leider nicht. Es hängt von der jeweiligen Corona-Infektionslage im Reiseland und auch von der Lage in Deutschland ab. Ob ein unbeschwertes Reisen möglich ist, richtet sich auch nach jeweiligen gültigen Einreisebestimmungen der Länder, über die sich der Reisende unbedingt in regelmäßigen Abständen informieren sollte, da sich diesbezüglich aufgrund der Corona-Pandemie ständig etwas ändert. So können für Touristen kurzfristig Einreisesperren oder auch Quarantänemaßnahmen bei Einreise verhängt werden.“

Kay P. Rodegra ©Regina Rodegra

LL: Kann es passieren, dass ein Reiseland plötzlich eine Impflicht für Touristen einführt?
KPR: „Ein solches Szenario ist durchaus denkbar. Der Pauschaltourist ist in solchen Fällen aber gut abgesichert. Kommt es nach der Buchung zu einer entsprechenden Änderung der Einreisebestimmungen und der Reisende kann sich nicht rechtzeitig oder will sich nicht impfen lassen, kann er kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.“

LL: Dürfen Fluggesellschaften oder Kreuzfahrtanbieter bestimmen, dass nur geimpfte Personen einen Flug respektive eine Reise buchen können?
KPR: „Ja, das fällt unter die Privatautonomie. Das ist auch keine Diskriminierung, weil in der derzeitigen Situation ein sachlicher Grund vorliegt: Der Schutz vor Infektionen.“

LL: Was sind meine Optionen, wenn am Reiseziel plötzlich die Corona-Infektionszahlen wieder sprunghaft steigen?
KPR: „Kommt es zu einer Gefahrenlage oder erheblichen Beeinträchtigungen, von der die Urlaubsreise zeitlich und örtlich betroffen ist, kann sich der Pauschaltourist darauf berufen und wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Ein Indiz für einen solchen Rücktrittsgrund ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Der Reiseveranstalter darf keinerlei Stornokosten verlangen und muss den Reisepreis oder eine bezahlte Anzahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt erstatten. Eine Umbuchung oder einen Reisegutschein muss der Reisende nicht akzeptieren.“

LL: Worauf ist bei Auslandsreisen noch zu achten?
KPR: „Man sollte unbedingt seine Reiseversicherungen, also insbesondere die Auslandskrankenversicherung überprüfen, ob die Versicherungen auch im Pandemiefall oder im Falle einer Reisewarnung Leistungen erbringen, denn viele Versicherer haben das ausgeschlossen.“

Das Interview mit dem Reiserechtsexperten und Anwalt Kay P. Rodegra führte Lebenslinie-Chefredakteurin Susanna Khoury.
www.rodegra-law.de

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